AGB‘s

I. Anwendungsbereich

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Die AGB des Lieferers gelten für alle Angebote des Lieferers, Lieferungen und Leistungen. Sollte sich der Besteller auf eigene abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen berufen, gelten diese nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

3.Die AGB des Lieferers gelten auch für schwebende und alsbaldige künftige Geschäfte; dies gilt auch dann, wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern nur die AGB des Lieferers bei einem vom Lieferer vorangegangenen Vertrag vom Lieferer einbezogen wurden.

II. Lieferung

1a. Liefertermine oder Lieferfristen, verbindlich oder unverbindlich, sind schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

1b.Die Liefertermine oder Lieferfristen des Lieferers sind nicht verbindlich, es sei denn, dass Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Die Liefertermine sind auch dann nicht verbindlich, falls der Besteller nicht alle für den Geschäftsvorfall erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt hat.

1c. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Lieferer in Verzug. Für den Fall, dass der Besteller einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beschränkt sich jedoch auf höchstens 5 Prozent des Kaufpreises.

1d. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Lieferers, Arbeitskräfte-, Energie-, oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

2. Der Lieferer ist zu Teillieferungen ohne besondere Vereinbarungen berechtigt, sofern sie dem Besteller zuzumuten sind.

3. Die Mindestabnahmemenge entspricht einer Verpackungseinheit. Bei Abweichung davon ist der Lieferer berechtigt einen Mindermengenzuschlag in Rechnung zu stellen. Die Höhe ist produktabhängig und wird separat in den Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesen.

4. Der Mindestbestellwert beträgt 75 Euro. Bei Bestellungen, die den Mindestbestellwert nicht erreichen, wird der Differenzbetrag zum Mindestbestellwert berechnet.

5. Bei Rahmenverträgen gilt, soweit nicht anders vermerkt, eine Laufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsdatum. D.h. die Ware kann während zwölf Monaten in entsprechenden Abruflosen bezogen werden und nach Ablauf dieser zwölf Monate wird die Restmenge (Restguthaben) des Rahmenvertrages zur Auslieferung und Verrechnung fällig. Soweit zwischen Lieferer und Besteller Teillieferungen vereinbart wurden (Abrufaufträge), ist der Besteller zur Abnahme in ungefähr gleichen Monatsmengen verpflichtet, es sei denn, dass etwas Besonderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

6. Die Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager des Lieferers, es sei denn, dass etwas Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

7. Wenn wegen der Beschaffenheit der Ware dies gerechtfertigt ist, ist eine Mehr- oder Minderlieferung gegenüber der Auftragsmenge bis zu 10% zulässig. Bei der Berechnung der Preise sind die vom Lieferer angegebenen Preise maßgebend.

III. Zahlung

1.Sofern nicht anders vereinbart gelten die Zahlungsbedingungen „30 Tage netto“. Werden die Rechnungen nach Ablauf der 30-Tage Frist ab Rechnungsdatum ohne Abzug nicht beglichen, kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

2. Schecks und Wechsel, unter Vorbehalt deren Diskontierbarkeit, werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen angenommen. Gutschrift erfolgt zu dem Tag, an dem der Lieferer über den Gegenwert frei verfügen kann; eine frühere Fälligkeit bei Verzug des Bestellers bleibt davon unberührt. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung nicht eingelöster Wechsel oder Schecks wird keine Haftung übernommen.

3. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, den die Europäische Zentralbank bekannt gibt, zu verlangen. Es bleibt dem Lieferer vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Sämtliche Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller werden sofort fällig, sofern der Besteller mit einer seiner Zahlungen dem Lieferer gegenüber in Verzug gerät, gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben werden, ein Zahlungsverbot erfolgt, Vergleich oder Insolvenz beantragt wird oder vom Lieferer verlangte Sicherheiten nicht gestellt werden. Gewährte Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen; es sind dann die aus der Rechnung ersichtlichen Bruttopreise zu zahlen.

5. Bei Teillieferungen wird für jede Teillieferung entsprechend vorstehenden Bedingungen Zahlung verlangt.

IV. Versand und Gefahrenübergang

1. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart gelten die Lieferbedingungen EXW (Ex Works) ab Auslieferungslager des Lieferers.

2. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe der Ware an den Besteller oder, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Versendung Bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist (§ 446 BGB).

V. Eigentumsvorbehalt

1a. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Lieferer Eigentümer des Liefergegenstandes. Der Lieferer behält sich darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

1b. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

2. Soweit die gelieferte Ware verarbeitet wird oder mit fremdem Material verbunden wird, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung neu entstandenen Sache. Bei der Feststellung des Wertes sowohl der Vorbehaltsware als auch der durch Verarbeitung neu entstandenen Sache ist der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgebend. Bei der Verarbeitung wird der Besteller für den Lieferer tätig, erwirbt wegen der Verarbeitung jedoch keine Ansprüche gegen den Lieferer. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig aufzubewahren.

3. Bei Weiterveräußerung des durch Verarbeitung entstandenen neuen Produkts durch den Besteller tritt der Besteller bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß Ziffer 2, Satz 1 und 2 an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

4. Verkauft der Besteller die vom Lieferer gekaufte Ware unverarbeitet weiter, so tritt der Besteller hiermit die ihm aus solchen Verkäufen zustehenden Forderungen mit allen Haupt- und Nebenrechten an den Lieferer ab, jedoch nur bis zur Höhe der Forderung des Lieferers aus dieser Lieferung. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.

5. Soweit die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20% übersteigen, ist der Lieferer verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten auf Anforderungen des Bestellers hin freizugeben.

6. Eigentumsvorbehaltsware darf ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ebenso ist der Besteller nicht berechtigt, seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden. Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware im unverarbeiteten oder verarbeiteten Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind von dem Besteller dem Lieferer unverzüglich unter Vorlage eventueller Pfändungsprotokolle und Pfändungsbeschlüsse mitzuteilen.

VI. Verpackung

1. Verpackungsmaterial nimmt der Lieferer am Erfüllungsort (Ziff. XIII,1.) kostenfrei zurück, wenn und soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Benennt der Lieferer eine vom Erfüllungsort verschiedene Entsorgungsstelle für die Rücknahme, so ist der Besteller zur Rückgabe an diesem Ort verpflichtet, wenn dies aufgrund der unterschiedlichen Entfernung nicht unzumutbar ist. Die Kosten des Transports zum Rücknahmeort trägt der Besteller.

2. Kabeltrommeln bleiben Eigentum des Lieferers, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Hat der Besteller für Kabeltrommeln eine Kaution hinterlegt, so wird diese zurückbezahlt, wenn der Besteller dem Lieferer die Kabeltrommeln innerhalb eines Jahres nach Lieferung in mangelfreiem Zustand frei Erfüllungsort zurückgesandt hat. (Ziff. XIII,1.)

VII. Gewährleistung

1. Der Lieferer liefert die Ware gemäß der von ihm gegebenen Produktbeschreibung. Produktbeschreibungen sowohl des Bestellers als auch des Lieferers gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaften, wenn sie von diesem ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

2. Der Besteller ist verpflichtet erkennbare Mängel unverzüglich nach Zugang der Ware beim Besteller schriftlich zu rügen. Soweit es sich um versteckte Mängel handelt, ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Mängel diese schriftlich beim Lieferer zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.

3. Soweit die Mängelrüge des Bestellers berechtigt ist, kann der Besteller vom Lieferer Nacherfüllung, d.h. nach Wahl des Lieferers entweder Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Für den Fall, dass der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz wählt, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

5. Es wird keine Gewähr für Mängel übernommen, die wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, normaler Abnutzung oder sonstiger nachteiliger Einflüsse entstanden sind und die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind. Werden durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß, ohne die vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den vom Lieferer gelieferten Waren vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung für die geänderten Produkte.

VIII. Haftung / Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus Verletzung von Pflichten aus Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen unabhängig davon, was die Rechtsgrundlage für die Ersatzansprüche ist. Dies gilt nicht für Schäden an privat genutzten Sachen in Fällen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Personenschäden. Bei Verletzung wesentlicher
Vertragshaftpflichten haftet der Lieferer auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung des Lieferers aus Gewährleistung für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und deshalb für den Lieferer nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt. Soweit durch diese Bestimmung die Haftung des Lieferers ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren
direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.

IX. Hinweise des Lieferers

1. Hinweise des Lieferers hinsichtlich des Gebrauchs der Waren gelten nur als allgemeine Richtlinien. Da die Ware des Lieferers oftmals in verschiedener Weise verwendet werden kann, obliegt dem Besteller die eigene Erprobung der Ware wegen der bei ihm gegebenen besonderen Verwendung. Soweit der Lieferer anwendungstechnisch den Besteller unterstützt, trägt der Besteller das Risiko des Gelingens seines Werkes. Durch diese Bestimmung sind Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer nach Ziff. VIII nicht ausgeschlossen.

2. Der Lieferer ist ein Handelsunternehmen und kein direkter Hersteller. Demzufolge können in der Regel keine detaillierten Informationen zur Ursprungseigenschaft im präferenzrechtlichen Sinn gegeben werden. Die Ausstellung von Langzeitlieferantenerklärungen können daher nur in Einzelfällen ausgestellt werden, insofern die erforderlichen Daten seitens der Hersteller vorliegen.

X. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller kann mit Ansprüchen des Lieferers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel (Urteil, Vergleich etc.) vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Bestellers.

XI. QM Bestellanforderungen an Lieferanten von Sommer

1. Sollte der Lieferant von Sommer feststellen, dass fehlerhafte Produkte versendet wurden, so verpflichtet er sich, Sommer darüber unverzüglich zu informieren.

2. Sollte der Lieferant Änderungen am Produkt / Prozess / Lieferant / Produktionsanlagen vornehmen, die die Produkteigenschaften verändern, so verpflichtet er sich, Sommer unverzüglich darüber zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant die Kundenanforderungen auf die Lieferkette umzulegen.

3. Der Lieferant verpflichtet sich qualitätsrelevante Aufzeichnungen (Vertragsprüfung, Prüfnachweise, Prüfanweisungen, Konformitätsbescheinigungen etc.) für mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

4. Beauftragte Mitarbeiter der Sommer und die Vertreter von offiziellen Behörden oder deren Delegierte haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für Sommer durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt, und können für Auditierungszwecke oder zur Nachprüfung gesetzlicher Anforderungen Einsicht in sämtliche anzuwendenden und auftragsbezogenen Unterlagen nehmen.

5.Die Vertreter der Auftraggeber von Sommer haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für Sommer durchgeführt werden.

XII. Allgemeine Spezifikationen bei Fertigungsartikeln

1. Sofern bei Schnittstücken nichts anderes vereinbart wird, gelten die internen allgemeingültigen Spezifikationen.

2. Längentoleranzen bei extrudierten, sowie Schrumpfschläuchen sind wie folgt festgelegt:
5 mm bis 100 mm: Toleranz = +/- 1 mm
101 mm bis 200 mm: Toleranz = +/- 2 mm
201 mm bis 500 mm: Toleranz = +/- 3 mm
501 mm bis 1000 mm: Toleranz = +/- 10 mm
Bei Längen > 1000 mm bedarf es einer technischen Klärung

3. Schriftart bei bedruckten Schläuchen mit Thermotransferverfahren: Bei bedruckten Schnittstücken wird der Textinhalt vom Kunden definiert. Standardmäßig wird die Schriftart Arial verwendet, wobei die Schriftgröße sich nach der Dimensionierung bzw. Beschaffenheit des Schlauches richtet. Die Positionierung des Druckes ist weitestgehend mittig / zentriert. Die Schriftfarbe ist standardmäßig schwarz, bzw. weiß bei schwarzem Schlauch.

4. Längentoleranzen bei Geflechtschläuchen sind wie folgt festgelegt: Aufgrund der Materialbeschaffenheit können die Längentoleranzen bei Geflechtschläuchen nur im aufgezogenem Zustand auf einen Prüfdorn festgelegt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, richtet sich der Durchmesser des Prüfdornes nach der Größe des verwendeten Geflechtschlauches.

Die Toleranzen sind wie folgt festgelegt:
50 mm bis 100 mm: Toleranz = +/- 5 mm
101 mm bis 300 mm: Toleranz = +/- 10 mm
301 mm bis 500 mm: Toleranz = +/- 12 mm
501 mm bis 1000 mm: Toleranz = +/- 15 mm
Bei Längen < 50 mm bzw. > 1000 mm bedarf es einer technischen Klärung.

XIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Esslingen.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten ist Gerichtsstand nach der Wahl des Lieferers dessen Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeit im Urkunden-, Wechsel-, oder Scheckprozess.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zwischen Lieferer und Besteller bedürfen der Schriftform, wobei das abändernde Dokument von beiden Parteien unterzeichnet sein muss.

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder diese AGB insgesamt oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die jeweils übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen wirksame Regelungen zu vereinbaren, die den wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich herbeiführen.

Stand: 16.01.2023